AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für Lieferungen und Leistungen der Südstahl GmbH – Stand 2010

 

1. Geltungsbereich, Allgemeines

1.1 Soweit nicht im Einzelfall vertraglich anders vereinbart, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschließlich im Verhältnis zu Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

1.2 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen.

1.3 Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Käufer uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärungen von Rücktritt oder Minderung) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften soweit sie in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen sind.

2. Ergänzende Regelungen, Handelsbräuche

2.1 Sofern wir Bauleistungen im Sinne des § 1 VOB/A zu erbringen haben, wird ergänzend zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Geltung der VOB, Teile B und C, in der bei Vertragsabschluss jeweils gültigen Fassung vereinbart.

2.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden des Weiteren durch Handelsbräuche ergänzt, insbesondere durch die Incoterms in der jeweiligen bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.

3. Angebot und Vertragsabschluss

3.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

3.2 Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus dieser Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot noch bis zu zwei Wochen nach seinem Zugang anzunehmen.

3.3 Die Annahme kann entweder schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

3.4 Unsere Annahmeerklärungen sowie unsere Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das Gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

3.5 Unsere Mitarbeiter sind nicht befugt, nach Vertragsabschluss mit dem Besteller mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen/Garantien zu geben, die über den Inhalt der schriftlichen Vereinbarung hinausgehen.

3.6 Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer.

Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Lieferung/Leistung unverzüglich informiert. Seine Gegenleistung wird ihm umgehend zurückerstattet.

3.7 Abbildungen und Leistungsbeschreibungen sowie technische und betriebliche Angaben über Maße, Gewichte oder sonstige Leistungs- und Verbrauchsdaten in unseren Prospekten, Zeichnungen und Veröffentlichungen dienen nur der generellen Information; sie sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde; gleichwohl liegt darin noch keine Garantie oder Zusicherung bestimmter Eigenschaften, solange dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart oder von uns erklärt oder bestätigt wurde.

3.8 An Kostenvoranschlägen, Kostenangeboten, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; diese Unterlagen dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden.

3.9 Sofern sich nach unserer Angebotsabgabe oder nach Vertragsabschluss aufgrund neuer oder geänderter rechtlicher Vorschriften oder neuer Forderungen von Behörden oder Prüfstellen Änderungen der vertraglichen Verpflichtungen ergeben, ist der Vertrag unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien anzupassen.

4. Preise, Preisänderungen

4.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Preise schließen Verpackung, Fracht, Versicherung und sonstige Nebenkosten (Lagerkosten, Fremdprüfung, etc.) nicht ein.

4.2 Im Übrigen hat der Besteller bei Lieferungen ins Ausland sämtliche von uns im Ausland zu erbringenden Steuern, Zölle und sonstige öffentliche Abgaben zusätzlich zu erstatten.

4.3 Die vereinbarten Preise sind nur dann verbindlich, wenn wir unsere Lieferungen und Leistungen binnen zwei, unsere Bauleistungen binnen vier Monaten, jeweils gerechnet ab Vertragsabschluss, erbringen können. Anderenfalls behalten wir uns eine verhältnismäßige Änderung der Preise entsprechend einer Veränderung der mit der Auftragsdurchführung zusammenhängenden Kosten (insbesondere bei Lohn- und Materialpreiserhöhungen) vor.

4.4 Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Annahme der Ware – sofern nichts anderes individualvertraglich vereinbart ist.

4.5 Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins gem. §§ 352, 353 HGB unberührt.

4.6 Bei Verkäufen in fremder Währung trägt der Käufer vom Vertragsschluss an das Kursrisiko.

5. Lieferzeiten, Verzugsschaden

5.1 Die von uns genannten bzw. vereinbarten Liefertermine sind grundsätzlich nur annähernd und unverbindlich. Hiervon abweichende Vereinbarungen über einen verbindlichen Liefertermin müssen ausdrücklich und schriftlich erfolgen.

5.2 Auch unverbindliche Liefertermine stehen stets unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages, insbesondere der Beibringung aller vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen und Genehmigungen, der evtl. Freigabe von Zeichnungen und des pünktlichen Eingangs einer etwa vereinbarten Anzahlung sowie der pünktlichen Gestellung einer etwa vereinbarten Zahlungssicherung. Weitere Voraussetzung ist die seitens des Bestellers rechtzeitig erbrachte Bau- und Montagevorleistung, insbesondere die Bereitstellung von kostenfreiem Strom, Gas, Wasser und erforderlichem Hilfspersonal.

5.3 Die für eine Lieferung vereinbarten Termine gelten bereits mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Liefergegenstände ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesandt werden können.

5.4 Geraten wir mit unseren Lieferungen/Leistungen in Verzug, ist uns grundsätzlich zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren.

5.5 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung/Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, Aus- und Einfuhrverbote sowie andere behördliche Anordnungen, von uns nicht zu vertretende Störungen in der Rohstoff-, Material- und Energielieferung, Feuer, Betriebs-, Produktions- und Verkehrsstörungen, nicht vorhersehbare Transportprobleme, nicht zu vertretende Maschinendefekte, Unfälle und dergleichen, auch wenn sie bei unseren Lieferanten, deren Unterlieferanten oder unseren Subunternehmern eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

5.6 Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich infolge der vorstehend genannten Ereignisse die Lieferzeit oder werden wir deshalb von unserer Lieferverpflichtungen frei bzw. treten wir deshalb vom Vertrag zurück, so kann der Besteller hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten.

5.7 Für Verzugsschäden des Bestellers haften wir wie folgt:

5.7.1 Wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen hinsichtlich des Verzuges Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last liegt, haften wir uneingeschränkt.

5.7.2 Bei leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung ausgeschlossen.

5.7.3 Bezieht sich unser Verzug auf wesentliche Vertragspflichten, liegt uns oder unseren Erfüllungsgehilfen jedoch kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last, beschränkt sich der Anspruch des Bestellers auf eine Verzugsentschädigung auf 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.

5.7.4 Ergänzend gelten die Ausführungen der Haftungsbeschränkung gem. Ziffer 10 dieser Geschäftsbedingungen.

5.8 Zu Teillieferungen/Teilleistungen sind wir jederzeit berechtigt. Aus der Verzögerung von Teillieferungen/Teilleistungen kann der Besteller keine Rechte hinsichtlich der fristgemäßen Teillieferungen/Teilleistungen herleiten.

6. Abnahme

6.1 Verlangen wir nach Fertigstellung unserer Leistungen, insbesondere bei Bauleistungen, eine förmliche Abnahme oder ist diese vertraglich vereinbart, hat der Besteller diese auf unser Verlangen hin unverzüglich, spätestens binnen vierzehn Kalendertagen, ab dem Zugang unseres Verlangens, durchzuführen.

6.2 Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller unsere Leistung nicht innerhalb einer ihm bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet ist.

6.3 Der Besteller hat die für die Durchführung einer Abnahme erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. Mit Ausnahme unserer Personalkosten hat der Besteller die gesamten mit der Abnahme verbundenen Kosten zu tragen.

6.4 Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen.

7. Zahlung

7.1 Zahlungen müssen, soweit nicht anders vereinbart, zu den vereinbarten Terminen in bar oder auf einem unserer Geschäftskonten ohne jeden Abzug eingehen.

7.2 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Dies gilt im Besonderen bei Scheckzahlungen.

7.3 Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber angenommen. Skonto, Spesen und etwaige Kosten trägt der Besteller. Soweit bekannt, sind sie von ihm sofort zu bezahlen. Für rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei dessen Nichteinlösung haften wir nur dann, wenn uns oder unseren Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

7.4 Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

7.5 Werden uns Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, wird insbesondere ein vom Besteller hingegebener Scheck rückbelastet oder gerät der Besteller erheblich in Zahlungsverzug, sind wir dazu berechtigt, die gesamte Restschuld sofort fällig zu stellen. In diesem Falle sind wir des Weiteren dazu berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder gegen Stellung von Sicherheiten auszuführen.

7.6 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, sofern diese Gegenansprüche von uns nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Besteller nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und der dem Recht zugrunde liegende Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unstreitig ist.

7.7 Unsere Handelsvertreter und Außendienstmitarbeiter sind ohne besondere Vollmacht zur Entgegennahme von Zahlungen für uns nicht befugt.

8. Gefahrübergang, Versand

8.1 Sofern im Einzelfall schriftlich nichts anderes vereinbart ist, schulden wir unsere Lieferungen „ab Werk“.

8.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Bei Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.

8.3 Haben wir dem Besteller angezeigt, dass die Ware versand- oder abholbereit ist, geht die Gefahr auf den Besteller über, wenn er die Ware nicht abruft oder abholt und wir ihm hierzu erfolglos eine angemessene Frist gesetzt haben.

8.4 Der Versand ab Werk oder Auslieferungslager erfolgt auf Kosten des Bestellers.

8.5 Der Versand erfolgt nach unserem besten Wissen unter Ausschluss jeder eigenen Haftung. Insbesondere haben wir Veränderungen und Verschlechterungen der Ware während des Transports oder aufgrund unsachgemäßer Einlagerung nicht zu vertreten.

8.6 Zum Abschluss einer Transportversicherung sind wir nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Weisung des Bestellers verpflichtet; die Kosten dieser Versicherung trägt der Besteller.

9. Gewährleistung

9.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).

9.2 Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind; es macht hierbei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung vom Käufer, vom Hersteller oder von uns stammt.

9.3 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§434 Abs. 1 S. 2 und S. 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen) übernehmen wir jedoch keine Haftung.

9.4 Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 10 Tagen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Käufer offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von 10 Tagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

9.5 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt davon unberührt.

9.6 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

9.7 Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

9.8 Die zum Zweck der Prüfung- und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport -, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Die mangelhafte Sache ist jedoch vom Käufer in unser Werk zu verbringen. Stellt sich ein Mängelbeseitigungsbegehren des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.

9.9 In dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von uns Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme sind wir unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn wir berechtigt wären, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

9.10 Wenn die Nacherfüllung fehl geschlagen ist, oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

9.11 Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.

9.12 Der Besteller erhält durch uns keine Garantien im Rechtssinne. Hiervon unberührt bleiben ausdrückliche Herstellergarantien von uns oder Dritten.

9.13 Für Auskünfte und Ratschläge unserer Mitarbeiter oder Handelsvertreter, die über die jeweilige Produktbeschreibung oder den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen, übernehmen wir keinerlei Gewährleistung oder Haftung.

10. Haftungsbeschränkungen

10.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (nachfolgend: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

10.2 Dies gilt nicht in den Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos.

10.3 Dies gilt ferner nicht, wenn Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz geltend gemacht werden, in Fällen eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

10.4 Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den nach der Art der Lieferung oder Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittschaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1 Der Liefergegenstand bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung aller Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldo-Forderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehungen gegen den Besteller zustehen.

11.2 Wird Vorbehaltsware vom Besteller zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir daraus verpflichtet werden; die neue Sache wird unser Eigentum. Bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit uns nicht gehörender Ware erwerben wir Miteigentum der neuen Sache nach dem Verhältnis der Rechnungswerte unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert. Der Besteller verwahrt unser Eigentum/Miteigentum für uns unentgeltlich.

11.3 Der Besteller tritt uns bereits jetzt seine Forderungen mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldo-Forderungen – in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung sicherungshalber ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung an.

11.4 Wurde die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt oder vermengt und haben wir hieran in Höhe unserer Rechnungswerte Miteigentum erlangt, steht uns die Forderung des Bestellers gegenüber seinem Abnehmer anteilig zum Wert unserer Rechte an der Ware zu.

11.5 Wird Vorbehaltsware vom Besteller in ein Grundstück/Gebäude eingebaut, so tritt der Besteller schon jetzt die daraus entstehende Forderung auf Vergütung oder aus dem Weiterverkauf des Grundstücks/Gebäudes in Höhe der Rechnungswerte der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an.

11.6 Hat der Besteller die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird unsere Forderung sofort fällig und der Besteller tritt die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab und leitet seinen Erlös unverzüglich an uns weiter. Wir nehmen diese Abtretung an.

11.7 Die Befugnisse des Bestellers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen, enden bei seinem Zahlungsverzug oder mit unserem Widerruf infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.

Der Besteller ist dann verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, des Rechnungsdatums etc. auszuhändigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie die Überprüfung dieser Ansprüche zu gestatten.

11.8 Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen ist unzulässig.

11.9 Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändungen, sowie bei jeder anderen – gegebenenfalls erst bevorstehenden, jedoch zu erwartenden – Beeinträchtigung unserer Rechte, ist der Besteller verpflichtet, auf unser Eigentum/Miteigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen.

11.10 Unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Bestellers sind wir dazu berechtigt, die durch uns wieder in Besitz genommene Vorbehaltsware im freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten oder diese zum jeweiligen Marktpreis zu übernehmen. Der Marktpreis für die Vorbehaltsware wird mangels ausdrücklicher Einigung mit dem Besteller durch einen vereidigten, von der für das jeweilige Lieferwerk/Lager, in der sich die zurückgenommene Vorbehaltsware befindet, zuständigen Industrie- und Handelskammer benannten Sachverständigen für den Besteller und uns verbindlich geschätzt. Der Erlös aus der Verwertung oder der Marktpreis wird nach Abzug der uns entstandenen Kosten einschließlich derjenigen des genannten Sachverständigen mit der Zahlungsverpflichtung des Bestellers verrechnet.

11.11 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort, Teilnichtigkeit und Datenverarbeitung

12.1 Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen und supranationalen Vertrags-(Rechts-) Ordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.

German law is applicable to the legal relations between ourselves and the buyer, however, with the exception of the United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG).

12.2 Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand Augsburg und Erfüllungsort 86690 Mertingen.

12.3 Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen zwischen dem Besteller und uns unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung soll durch eine solche ersetzt werden, die bei wirtschaftlicher Betrachtung der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt.

12.4 Ausschließlich für unsere internen Zwecke sind wir dazu berechtigt, Daten des Waren- bzw. Leistungs- und Zahlungsverkehrs mit dem Besteller zu speichern und zu verarbeiten.

12.5 Betätigt sich der Besteller als Wiederverkäufer, so ist er verpflichtet, durch entsprechende Geschäftsbedingungen gegenüber dem Kunden sicher zu stellen, dass alle vorstehenden Bedingungen wörtlich oder sinngemäß Anwendung finden, soweit sie unsere Interessen, insbesondere unsere Gewährleistungspflicht, Eigentum und Haftung, betreffen. Der Besteller stellt uns frei von jeglichen Ansprüchen, die an uns wegen Nichtbeachtung dieser Verpflichtung gestellt werden können.

Download: VDMA-Bedingungen